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Anzeiger Kirchberg  |  Gesetzliche Grundlagen

Art. 49b

Grundsatz

1 Die amtlichen Anzeiger sind die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinden.
2 Die Herausgabe der amtlichen Anzeiger ist Aufgabe der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

Art. 49c

Bezeichnung und Geltungsbereich der amtlichen Anzeiger
1 Jede Einwohnergemeinde und jede gemischte Gemeinde bezeichnet einen amtlichen Anzeiger als amtliches Publikationsorgan.

2 Die amtlichen Publikationsorgane der Burgergemeinden und der burgerlichen Korporationen sind die von den entsprechenden Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden bezeichneten amtlichen Anzeiger.

3 Als amtliche Publikationsorgane der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden der Landeskirchen, der Gemeindeverbände, der Unterabteilungen, der Schwellenkorporationen und der Regionalkonferenzen gelten die von den Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden im betreffenden Gebiet bezeichneten amtlichen Anzeiger.

4 Die Herausgabe eines gemeinsamen amtlichen Anzeigers für mehrere Gemeinden innerhalb derselben Verwaltungsregion ist zulässig.

Art. 49d

Form
1 Die amtlichen Anzeiger werden in gedruckter Form herausgegeben.
2 Sie können zusätzlich in elektronischer Form herausgegeben werden. Massgebend ist die gedruckte Form.

Art. 49e

Amtlicher Teil
1 Im amtlichen Teil dürfen ausschliesslich amtliche Bekanntmachungen von Behörden im Sinn von Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[3], von Behörden der Landeskirchen sowie des Bundes veröffentlicht werden.
2 Der Inhalt der in den amtlichen Anzeigern veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen gilt als bekannt.
3 Die Anzeigerträgerschaften regeln die Kosten für die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinden.
4 Die Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen der Behörden der Landeskirchen, des Kantons und des Bundes erfolgt entgeltlich. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen der Anzeigerträgerschaften.

Art. 49f

Nichtamtlicher Teil
1 Die amtlichen Anzeiger dürfen einen nichtamtlichen Teil enthalten, der vom amtlichen Teil klar zu trennen ist.
2 Verboten sind redaktionell aufbereitete meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare sowie Inserate und übrige Textbeiträge, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind.
3 Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages nach Informationsgesetz dienen.
4 Die Anzeigerträgerschaften legen die Kosten von Veröffentlichungen im nichtamtlichen Teil fest.

Art. 49g

Zustellungspflicht, Zugänglichkeit, Aufbewahrung
1 Die amtlichen Anzeiger sind allen Betrieben und Haushaltungen im Verteilgebiet mit Ausnahme von Ferien- und Zweitwohnungen kostenlos zuzustellen.
2 Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre in den amtlichen Anzeigern veröffentlichten amtlichen Bekanntmachungen des laufenden und des vorausgegangenen Jahres von jeder Person kostenlos eingesehen werden können.
3 Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden bezeichnen die Stellen, welche die amtlichen Teile der von ihnen bezeichneten amtlichen Anzeiger dauerhaft aufzubewahren haben.

Art. 49h

Vertrieb und Beilagen
1 Die amtlichen Anzeiger können als lose Beilage zu einer Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden. Artikel 49g Absatz 1 gilt sinngemäss.
2 Die amtlichen Anzeiger dürfen lose Beilagen enthalten. Für diese gelten die inhaltlichen Vorschriften wie für den nichtamtlichen Teil gemäss Artikel 49f Absatz 2. Zulässig sind Textbeiträge der Gemeindebehörden, welche der Wahrnehmung ihres Informationsauftrages nach Informationsgesetz dienen, sowie Kulturbeilagen.

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